Der Düsseldorfer Geschichtsverein hat die folgenden Grundlagen und Ziele:

Satzung

Fassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 9. März 1994

§ 1 - Zweck des Vereins

Der Düsseldorfer Geschichtsverein hat sich die Förderung und Vermittlung neuer Erkenntnisse zur Geschichte des Düsseldorfer Raumes und des Niederrheins als Aufgabe gestellt; er dient damit gemeinnützigen (wissenschaftlichen) Zwecken. Diesen Zwecken dienen die Herausgabe des Düsseldorfer Jahrbuches und anderer Veröffentlichungen sowie die Durchführung von Vorträgen und Studienfahrten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 - Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und als solcher im Vereinsregister eingetragen.

§ 3 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag leistet. Fördermitglied kann ein Unternehmen oder eine Institution werden, sofern die Zielsetzung des Düsseldorfer Geschichtsvereins mit regelmäßigen jährlichen Zuwendungen gefördert werden soll. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes oder eines Fördermitgliedes ohne Angabe von Gründen ablehnen. Jedes Mitglied und jedes Fördermitglied erhält ein Exemplar der von dem Verein regelmäßig herausgegebenen Schriften unentgeltlich. Bei anderen außerordentlichen Veröffentlichungen setzt der Vorstand die Bedingungen der Abgabe an die Mitglieder und Fördermitglieder fest. Ein Mitglied oder Fördermitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er befreit nicht vom Ausgleich der bestehenden Verpflichtungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Fördermitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Ehrungen

Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt; sie können beratend - ohne Stimmrecht - an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind vom Beitrag befreit.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben alle Rechte der Vereinsmitglieder, vom Beitrag sind sie befreit.
Für hohe Verdienste um die Förderung geschichtlichen Denkens am Niederrhein kann auf Beschluss des Vorstandes die vom Verein gestiftete Lacomblet-Plakette verliehen werden.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal zu Beginn des Jahres statt.
Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Annahme des Geschäftsberichtes,
  2. die Annahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  5. die Wahl des Ehrenvorsitzenden,
  6. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
  7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  8. die Festsetzung des Beitrages,
  9. die Behandlung von Anträgen zur Mitgliederversammlung.

§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 25 Mitgliedern beantragt wird.

§ 9 - Durchführung der Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied schriftlich geladen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 2 und 3 sind Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 17) und die Auflösung des Vereins (§ 18).
Angelegenheiten, die bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), dürfen zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 10 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Er wird auf fünf Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern geheim.
Erhalten bei geheimer Wahl mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ergänzung aus dem Kreise der Mitglieder vorzunehmen. Das so bestimmte Vorstandsmitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden.

§ 11 - Verteilung der Ämter im Vorstand

Der Vorstand verteilt die Ämter und sonstigen Geschäfte unter sich und regelt zugleich die Stellvertretung.

§ 12 - Tätigkeit des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung abzuhalten, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 - Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Redaktionsausschusses, falls er diesem angehört.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
Beide haben mit dieser Maßgabe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB. Ihre persönliche Haftung aus § 54 BGB ist ausgeschlossen.

§ 14 - Der Schriftführer

Der Schriftführer führt das Protokoll in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen. Er besorgt den Schriftwechsel des Vereins, insoweit dieser nicht durch den Vorsitzenden selbst erledigt wird.

§ 15 - Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Kassenbestände gemäß den Beschlüssen des Vorstandes. Vorrätige Gelder hat er, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich sind, bestmöglich anzulegen.

§ 16 - Der Redaktionsausschuss

Der Redaktionsausschuss hat die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten zu prüfen, über die Annahme zu entscheiden und die Drucklegung zu überwachen.
Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen.
Für die Behandlung von Einwendungen gegen die Beschlüsse des Redaktionsausschusses ist der Vorstand zuständig.

§ 17 - Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Änderungen dieser Satzung können nur vom Vorstand oder mindestens 25 Vereinsmitgliedern gestellt werden.

§ 18 - Auflösung des Vereins

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl des Vereins darstellen müssen, die Auflösung beschließt, oder wenn er weniger als 10 Mitglieder zählt. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke und zum Nutzen der stadtgeschichtlichen Forschung verwenden darf.